Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Rapidshare Skip to main.

Gastbeitrag

Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Rapidshare 

Der Bundesgerichtshof entschied über die Haftung des Filehosters „Rapidshare“ (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11 Link: http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile_2135/13-07-2012-bgh-pressemitteilung-i-zr-18-11.html). 

„[Ein Filehoster] muss die bei [ihm] gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen.“ 

Bereits mit unserem Beitrag Haftet Rapidshare für seine User? (Link: http://www.kanzlei.biz/nc/artikel-kanzlei/artikel-haftet-rapidshare-fuer-seine-user.html) haben wir die Frage beantwortet unter welchen Voraussetzungen sogenannte Filehoster für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden können, die ihre User einstellen. 

Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist umfangreich und uneinheitlich. Daher führte in der Vergangenheit das Unternehmen „Rapidshare“ mannigfache Verfahren an den Gerichtsstandorten Hamburg und Düsseldorf. Das OLG Hamburg bejahte und das OLG Düsseldorf verneinte eine Haftung des Filehosters. 

Nun konnte sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befassen (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11 Link: http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile_2135/13-07-2012-bgh-pressemitteilung-i-zr-18-11.html).

Was ist passiert? 

Das weltweit führende Unternehmen für Computer- und Videospiele Atari sah sich in seinen Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Computerspiel „Alone in the dark“ verletzt. Das Unternehmen „Rapidshare“ stellt seinen Usern Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Ein User hat das Computerspiel dort eingestellt und öffentliche Linksammlungen verwiesen auf diese Datei. 

Die Vorinstanzen schätzten die Haftung des Unternehmens „Rapidshare“ uneinheitlich ein. Das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010, Az.: 12 O 40/09) bejahte eine Haftung und das OLG Düsseldorf verneinte eine Haftung des Filehosters (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/10).

Was wurde entschieden? 

Täter-/Teilnehmerhaftung 

Das OLG Hamburg, das OLG Düsseldorf und der BGH sind sich einig darüber, dass das Unternehmen „Rapidshare“ nicht als Täter- oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung haftet.Der Filehoster haftet nicht als Täter, da er die urheberrechtlich geschützten Werke nicht selbst veröffentlicht. Alleine die Bereitstellung von Speicherplatz und von Mitteilungs-Links, die auch anderen Usern Zugriff auf die gespeicherten Daten verschaffen können, reicht hierfür nicht aus. 

Eine Haftung als Teilnehmer an den Urheberrechtsverletzungen seiner User ist auch zu verneinen, da das Unternehmen keinen Vorsatz besitzt, d.h. es hat vom Inhalt der gespeicherten Daten keine Kenntnis.[…] Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, ist die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Störerhaftung

Allerdings kann das Unternehmen „Rapidshare“ nach den Grundsätzen der Störerhaftung für eine Urheberrechtsverletzung haften. Hierfür muss der Filehoster Prüfpflichten verletzt haben.

[…] Sie kann allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt hat (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).

Den ausführlichen Artikel im Volltext finden Sie HIER

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Rechtsanwalt Arthur Kempter